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Allgemeine Reisebedingungen des Jugendferienwerks NRW e.V.

 
Hinweise und Allgemeine Teilnahmebedingungen für Reisen mit dem Jugendferienwerk des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e.V. – nachfolgend: JFW

AGBS für die Winterfreizeiten


1. Abschluss des Reisevertrages für Einzelteilnehmer

1.1. Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem JFW den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder einsteht.

1.2. Die Reservierung einer Reise kann mündlich, schriftlich oder fernmündlich erfolgen.

1.3. Der Vertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung zustande.

1.4. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, richten sich die wechselseitig geschuldeten Leistungen allein nach dem in der jeweiligen der Buchung zugrunde liegenden, aktuellen im Reisekatalog enthaltenen Leistungsbeschreibung unter Einschluss der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des JFW und der in diesem Katalog nachfolgend abgedruckten Rubrik „Infos und Fakten“ sowie den sonstigen Reiseunterlagen (Anmeldung und Bestätigung).

2. Abschluss des Reisevertrages für Vereine

2.1. Mit der Anmeldung bietet der Verein dem JFW den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt durch den legitimierten Vereinsvertreter (geschäftsführender Vorstand) für eine bestimmte Personenanzahl, für deren Vertragsverpflichtungen der Verein einsteht. Die schriftliche Anmeldung ist zwingend erforderlich.

2.2. Die Regelungen in Ziffer 1.2) und 1.3.) gelten entsprechend.

3. Zahlung des Reisepreises

3.1. Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungsscheins im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung von 20 % pro Reiseteilnehmer zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.

3.2. Die Restzahlung ist vier Wochen vor Reisebeginn fällig, wenn der Sicherungsschein ausgehändigt ist.

3.3. Buchungen innerhalb vier Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Teilnehmer/Verein zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Übergabe der vollständigen Reiseunterlagen unter Einschluss des Sicherungsscheins.

4. Leistungsänderungen

4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem JFW nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Das JFW ist verpflichtet, den Teilnehmer/Verein über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird es dem Teilnehmer/Verein eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Das JFW ist berechtigt, unter bestimmten, in seiner Leistungsbeschreibung im Einzelnen anzugebenden Voraussetzungen, nachträgliche Änderungen des Zustiegs-/Abfahrtsortes vorzunehmen, soweit diese den Teilnehmer nicht unangemessen benachteiligen.

4.2. Im Falle der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat das JFW den Teilnehmer/Verein unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Teilnehmer/Verein berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn das JFW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer/Verein aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer/Verein hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des JFW über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt vor der Reise für Einzelteilnehmer

Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich. Der Rücktritt soll aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, so verliert das JFW den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Es kann unter Beachtung der Regelung in § 651 i Abs. 2 BGB folgende pauschalierte Entschädigung pro Person beanspruchen:
– bis 60 Tage vor Reisebeginn: 15 % des Reisepreises
– vom 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn 30 % des Reisepreises
– vom 29. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 45 % des Reisepreises
– vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises
– ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 85 % des Reisepreises
– bei Nichtanreise (no show) 90 % des Reisepreises.
Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistung. Es bleibt dem Teilnehmer unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist.Tritt ein einzelner Teilnehmer die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag.

6. Rücktritt durch den Verein

6.1. Der Verein kann jederzeit vor Antritt der Reise von den vertraglichen Vereinbarungen zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Tritt der Verein aus Gründen, die das JFW nicht zu verantworten hat, geschlossen vom Vertrag zurück oder reduziert die im Vertrag vereinbarte Teilnehmerzahl, so berechnet JFW eine pauschale Entschädigung unter Beachtung von § 651 i BGB wie folgt:

6.2. Bei Rücktritt vom Gesamtvertrag:
– bis 150 Tage vor Reisebeginn 5% des Gesamtpreises
– 149.-120 Tage vor Reisebeginn 10% des Gesamtpreises
– 119.- 90 Tage vor Reisebeginn 25% des Gesamtpreises
– 89.- 60 Tage vor Reisebeginn 50% des Gesamtpreises
– 59.- 30 Tage vor Reisebeginn 60% des Gesamtpreises
– 29.- 07 Tage vor Reisebeginn 75% des Gesamtpreises
– 06.-01. Tag vor Reisebeginn 85% des Gesamtpreises
– am Abreisetag 95% des Gesamtpreises

6.3 Bei Rücktritt einzelner Teilnehmer(maximal 10% der Gesamtanzahl, ansonsten gilt 6.2 ) aus dem Gesamtvertrag:
– bis 150 Tage vor Reisebeginn keine Stornokosten
– 149.-60. Tage vor Reisebeginn 15%
– 59.-30. Tage vor Reisebeginn 30%
– 29.-15. Tage vor Reisebeginn 45%
– 06.-01. Tage vor Reisebeginn 85%
– am Abreisetag 90%
des Einzelreisepreises pro zurücktretendem Teilnehmer.

6.4. Bei Rücktritt von Einzelleistungen:
Tritt der Partner von einzelnen, vertraglich vereinbarten Leistungen zurück, so gilt für die Berechnung der Ausfallkosten ebenfalls die vorgenannte Staffelung (6.2 und 6.3). Die Prozentsätze beziehen sich in diesem Fall auf den Preis für die jeweilige Einzelleistung, soweit er nach dem geschlossenen Vertrag dem Verein bekannt ist.

6.5. Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistung. Es bleibt dem Verein unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist. Tritt ein einzelner Teilnehmer die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Gleiches gilt, wenn die gesamte Gruppe die Reise nicht antritt.

7. Rücktritt und Kündigung durch das JFW

7.1. Das JFW kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer trotz Abmahnung erheblich weiter stört, sodass eine weitere Teilnahme für das JFW und/oder die anderen Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Das JFW steht in diesen Fällen der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung ergeben. Schadensersatzansprüche des JFW im Übrigen bleiben unberührt.
Bei groben Verstößen (z. B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwillige Sachbeschädigung) kann das JFW auch einen sofortiger Ausschluss von der Reise aussprechen. Entstehende Kosten gehen zulasten des Teilnehmers.

7.2. Bei Nichterreichen der in der Reisebeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl ist das JFW bis zwei Wochen vor Reiseantritt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen. Den eingezahlten Reisepreis erhält der Teilnehmer dann in voller Höhe zurück, soweit nicht eine Regelung im Sinne von Ziffer 4. 2) zustande kommt.

7.3. Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt kann das JFW eine Veranstaltung absagen, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für das JFW nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen zu dieser Reise so gering ist, dass sie dem JFW im Falle der Durchführung der Reise Kosten verursachen würde, die die wirtschaftliche Opfergrenze bezogen auf diese Reise überschreiten. Ein Rücktrittsrecht besteht aber nicht, wenn die dazu führenden Umstände vom JFW zu vertreten sind. Dem Teilnehmer wird der Buchungsaufwand erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des JFW keinen Gebrauch macht. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, wobei die Regelung in Ziffer 4. 2) unberührt bleibt.

7.4. Im Falle eines zulässigen Rücktritts oder einer zulässigen Absage des JFW gemäß Ziffer 4. 1) kann der Reiseteilnehmer die Teilnahme an einermindestens gleichwertigen anderen Reise des JFW verlangen, wenn das JFW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Dem Teilnehmer obliegt es, dieses Recht unverzüglich nach der Absage oder dem Rücktritt des JFW diesem gegenüber geltend zu machen.

8. Umbuchungen und Ersetzungsbefugnis

8.1. Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt kann der Teilnehmer gegen eine pauschaleBearbeitungsgebühr von EURO 26,56 eine Umbuchung vornehmen. Das JFW ist danach nicht mehr verpflichtet, Umbuchungswünsche des Reiseteilnehmers entgegenzunehmen. In diesen Fällen wird dem Teilnehmer anheim gestellt, den Rücktritt nach Maßgabe der vorstehenden Klauseln zu erklären und gegebenenfalls Neuanmeldung einer anderen Reise vorzunehmen.

8.2. Der Reiseteilnehmer kann bis zum Reiseantritt verlangen, dass statt seiner einer Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Wir können dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei Eintritt eines Dritten sind die evtl. zusätzlichen Kosten gemäß Ziffer 1. dieser Bedingungen und pauschale Gebühren in Höhe von EURO 26,56 sofort fällig, für diese und den Reisepreis haften der Teilnehmer und der Dritte als Gesamtschuldner.

8.3. Kündigung infolge höherer Gewalt
Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Vertragsteile zur Kündigung. Das JFW ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mitumfasst. Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit sie im Vertrag umfasst sind, tragen das JFW und der Teilnehmer je zur Hälfte. Alle übrigen Mehrkosten müssen die Teilnehmer tragen.

9. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des JFW für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

9.1. soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

9.2. soweit das JFW für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je Reisegast und Reise EURO 4090,33. Liegt der Reisepreis über EURO 1363,10 pro Person, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.
Das JFW haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltung, Theaterbesuche, Ausstellungen u.s.w.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
Ein Schadensersatzanspruch gegen das JFW ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf den von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Sofern das JFW in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet es nach den für diese geltenden Bestimmungen.

10. Versicherungen

Für die Dauer der Ferienmaßnahme sind alle Reisenden (Organisatoren, Teilnehmer und Aufsichtspersonen) im Rahmen einer Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung versichert. Die Deckungssumme in der Haftpflichtversicherung beträgt für von Teilnehmern schuldhaft herbeigeführte Schäden Euro 2,6 Mio. pauschal für Personenschäden und Sachschäden, wovon für Mietsachschäden bis zu Euro 2.600,– zur Verfügung stehen. Je Mietsachschaden ist vom Teilnehmer ein Eigenbehalt von Euro 102,– selbst zu tragen. Bei Auslandsreisen wird darüber hinaus Krankenversicherungsschutz geboten. Unter bestimmten Voraussetzungen, wie zum Beispiel Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des Versicherten, Unverträglichkeit, Schwangerschaft oder Schäden am Eigentum des Versicherten, werden im Rahmen einer Reiserücktrittsversicherung die anfallenden Kosten erstattet. Bei jedem Versicherungsfall trägt der Reiseteilnehmer einen Selbstbehalt von Euro 25,– je Person, bei einem Versicherungsfall durch Krankheit jedoch 20%, mindestens jedoch Euro 25,–.
Weiterhin ist im Teilnehmerpreis eine Gepäckversicherung enthalten, in deren Rahmen u.a. auch Ski und andere Sportgeräte versichert sind. Die Versicherungssumme beträgt Euro 1.000,–. Die Versicherungsprämie ist im Reisepreis enthalten. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die zwischen dem JFW und den Gesellschaften ARAG Allgemeine Versicherungs AG und der Europa Krankenversicherungs AG geschlossenen Versicherungsverträge. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVBs) der ARAG sowie der Europa-Krankenversicherungs AG werden nach Anfrage an den Kunden versandt. Für die Schadenbearbeitung ist zuständig: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, Abteilung Sportversicherung, 40464 Düsseldorf.
Weitere Informationen sind auf Anfrage erhältlich.

11. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

11.1. Sofern in den Reisebeschreibungen des Jugendferienwerkes nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, benötigen die Teilnehmer deutscher Staatsangehörigkeit bei grenzüberschreitenden Reisen lediglich den deutschen Personalausweis. Sollten nach Drucklegung des Kataloges Änderungen eintreten, werden die Teilnehmer darüber in Kenntnis gesetzt.

11.2. Teilnehmer, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, sollten darauf bei Buchung grenzüberschreitenden Reisen ausdrücklich hinweisen, da das Jugendferienwerk ansonsten keinerlei Haftung für Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von Pass- und Visaerfordernissen entstehen, übernimmt, wenn sie nicht durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Jugendferienwerkes bedingt sind.

11.3. Soweit gesundheitliche Erfordernisse einzuhalten sind, sind die Angaben in der jeweiligen konkreten Reisebeschreibung maßgeblich. Auch hier wird der Teilnehmer bei Änderungen der Erfordernisse nach Drucklegung oder nach Buchung gesondert informiert werden.

11.4. Bezüglich der Einhaltung von Devisen- oder Zollvorschriften wird das Jugendferienwerk die Teilnehmer über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung oder in der Rubrik „Wichtige Infos“ wiedergegebenen Anforderungen vor Antritt der Reise informieren. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Jugendferienwerkes bedingt sind.

12. Obliegenheiten des Reiseteilnehmers beim Auftreten von Leistungsstörungen und Verjährung

12.1. Mängel oder Störungen sind durch das Jugendferienwerk eingesetzten Betreuern und Reiseleitern vor Ort mitzuteilen. Sollten diese Personen nicht am Ort sein, reicht eine sofortige Mitteilung an das Jugendferienwerk, worin die Mängel beschrieben sind und um Abhilfe nachgesucht wird. Kommt der Teilnehmer/Verein durch eigenes Verschulden dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm auf diesen Mangel gestützte Ansprüche nicht zu. Anzeigen gegenüber örtlichen Leistungsträgern genügen nicht. Die eingesetzten Betreuer und Reiseleiter des Jugendferienwerkes sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen das Jugendferienwerk anzuerkennen.

12.2. Dem Teilnehmer/Verein steht ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß § 651 e) BGB nur dann zu, wenn er dem Jugendferienwerk fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich oder vom Jugendferienwerk verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

13. Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung

13.1. Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB hat der Reiseteilnehmer/Verein innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber dem Jugendferienwerk des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e.V., Friedrich-Alfred-Str. 25, 47055 Duisburg, geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Teilnehmer/Verein die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

13.2. Ansprüche des Teilnehmers/Vereins nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.“

14. Gepäckbeförderung

Gepäck wird im normalen Umfang befördert. Das bedeutet, pro Person (maximal) einen Koffer (normale Koffergröße, 20 kg max.) und ein Stück Handgepäck. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen zu beaufsichtigen.

15. Gerichtsstand
Für das Mahnverfahren und für alle Streitigkeiten aus dem Reisevertrag mit Personen die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie Personen, die nach Abschluss des Vertrages den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für alle Vollkaufleute und für Passivprozesse ist Duisburg, der Sitz des Jugendferienwerkes.

16. Allgemeines
Alle Angaben entsprechen dem Stand der Drucklegung August 2009.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen, dasselbe gilt für die Bestimmungen in der Rubrik „Infos und Fakten“ und den Allgemeinen Reisebedingungen.

17. Druckfehler

Das Jugendferienwerk behält sich vor, auftretende Fehler jeglicher Art in Preis, Leistung und/oder Termin nachträglich zu korrigieren.


AGBS für die Sommerfreizeiten


1. Abschluss des Reisevertrages für Einzelteilnehmer


1.1 Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem JFW den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder einsteht, soweit er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2 Die Reservierung einer Reise kann mündlich, schriftlich, fernmündlich oder elektronisch erfolgen.

1.3 Der Vertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung zustande.

1.4 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, richten sich die wechselseitig geschuldeten Leistungen allein nach der Leistungsbeschreibung, wie sie in dem der jeweiligen der Buchung zugrunde liegenden, aktuellen im Reisekatalog enthalten ist unter Einschluss der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des JFW und der in diesem Katalog auf den Seiten 166 bis 167 abgedruckten Rubrik „Wichtige Infos für Eltern und Teilnehmer“ sowie den sonstigen Reiseunterlagen (Anmeldung und Bestätigung).


2. Zahlung des Reisepreises

2.1 Mit Erhalt der Buchungsbestätigung und des Reisepreissicherungsscheins im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB (nachfolgend: Sicherungsschein) ist eine Anzahlung von 20% pro Reiseteilnehmer zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.

2.2 Die Restzahlung ist vier Wochen vor Reisebeginn fällig.

2.3 Buchungen innerhalb vier Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Teilnehmer zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Übergabe der vollständigen Reiseunterlagen unter Einschluss des Sicherungsscheins.


3. Leistungsänderungen

3.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die von dem JFW nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen oder sonst für den Teilnehmer unzumutbar sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Das JFW ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird es dem Teilnehmer eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Das JFW ist berechtigt, unter bestimmten, in seiner Leistungsbeschreibung im Einzelnen anzugebenden Voraussetzungen, nachträgliche Änderungen des Zustiegs-/ Abfahrtsortes vorzunehmen.

3.2. Im Falle der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat das JFW den Teilnehmer/Verein unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn das JFW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des JFW über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.


4. Rücktritt des Teilnehmers vor der Reise

Der Rücktritt vor Reisebeginn ist jederzeit möglich. Der Rücktritt soll aus Beweissicherungsgründen schriftlich erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, so verliert das JFW den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Es kann unter Beachtung der Regelung in § 651 i Abs. 2 BGB folgende pauschalierte Entschädigung pro Person beanspruchen:
>> bis 90 Tage vor Reisebeginn:
20 % des Reisepreises
>> vom 89. bis 30. Tag vor Reisebeginn
30 % des Reisepreises
>> vom 29. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 45 % des Reisepreises
>> vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn
75 % des Reisepreises
>> ab dem 6. Tag vor Reisebeginn
85 % des Reisepreises
>> bei Nichtanreise 90 % des Reisepreises.
Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnlich anderweitige Verwendung der Reiseleistung. Es bleibt dem Teilnehmer unbenommen, nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist, als die geforderte Entschädigung. Tritt ein einzelner Teilnehmer die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag.


5. Rücktritt und Kündigung durch das JFW

5.1 Das JFW kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Teilnehmer trotz Abmahnung erheblich weiter stört, sodass eine weitere Teilnahme für das JFW und/oder die anderen Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Teilnehmer sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem JFW steht in diesen Fällen der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung ergeben. Schadensersatzansprüche des JFW im Übrigen bleiben unberührt. Bei groben Verstößen (z.B. Straftaten wie vorsätzliche Körperverletzung, Diebstahl, Drogenkonsum, mutwillige Sachbeschädigung) kann das JFW auch einen sofortigen Ausschluss von der Reise aussprechen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers.

5.2 Bei Nichterreichen der in der Reisebeschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl ist das JFW bis 30 Tage vor Reiseantritt berechtigt, die Veranstaltung abzusagen. Den eingezahlten Reisepreis erhält der Teilnehmer dann in voller Höhe zurück, soweit nicht eine Regelung im Sinne von Ziffer 5.4 zustande kommt.

5.3 Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt kann das JFW eine Veranstaltung absagen, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für das JFW nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen zu dieser Reise so gering ist, dass sie dem JFW im Falle der Durchführung der Reise Kosten verursachen würde, die die wirtschaftliche Opfergrenze bezogen auf diese Reise überschreiten. Ein Rücktrittsrecht besteht aber nicht, wenn die dazu führenden Umstände vom JFW zu vertreten sind. Dem Teilnehmer wird der Buchungsaufwand erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des JFW keinen Gebrauch macht. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, wobei die Regelung in Ziffer 5.4 unberührt bleibt.

5.4 Im Falle eines zulässigen Rücktritts oder einer zulässigen Absage des JFW gemäß Ziffer 5.2 oder 5.3 kann der Reiseteilnehmer die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise des JFW verlangen, wenn das JFW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Dem Teilnehmer obliegt es, dieses Recht unverzüglich nach der Absage oder dem Rücktritt des JFW diesem gegenüber geltend zu machen.


6.Umbuchungen und Ersetzungsbefugnis

6.1 Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt kann der Teilnehmer gegen eine pauschale Bearbeitungsgebühr von EURO 26,56 eine Umbuchung vornehmen. Das JFW ist danach nicht mehr verpflichtet, Umbuchungswünsche des Reiseteilnehmers entgegenzunehmen. In diesen Fällen wird dem Teilnehmer anheim gestellt, den Rücktritt nach Maßgabe der vorstehenden Klauseln zu erklären und gegebenenfalls die Neuanmeldung einer anderen Reise vorzunehmen.

6.2 Der Reiseteilnehmer kann bis zum Reiseantritt verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Das JFW kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei Eintritt eines Dritten sind die evtl. zusätzlichen Kosten gemäß Ziffer 1. dieser Bedingungen und pauschale Gebühren in Höhe von EURO 26,56 sofort fällig, für diese und den Reisepreis haften der Teilnehmer und der Dritte als Gesamtschuldner.

6.3 Kündigung infolge höherer Gewalt, Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Vertragsteile zur Kündigung. Das JFW ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit sie im Vertrag umfasst sind, tragen das JFW und der Teilnehmer je zur Hälfte. Alle übrigen Mehrkosten müssen die Teilnehmer tragen.


7. Beschränkung der Haftung

7.1 Die vertragliche Haftung des JFW für Schäden, die nicht in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
>> soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
>> soweit das JFW für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer Haftung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, beträgt je Reisegast und Reise EURO 4090,33. Liegt der Reisepreis über EURO 1363,10 pro Person, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt.

7.2 Das JFW haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht durch das JFW ausgeschrieben sind und die der Teilnehmer im Zielgebiet bei Leistungsträgern oder Dritten bucht und für die er an den Leistungsträger oder Dritte ein mit diesen vereinbartes Entgelt entrichtet (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen etc.).

7.3 Ein Schadensersatzanspruch gegen das JFW ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf den von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

7.4 Kommt dem JFW die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalahara und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern das JFW in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet es nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem JFW bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.


8. Versicherung

Für die Dauer der Ferienmaßnahme sind alle Reisenden (Organisatoren, Teilnehmer und Aufsichtspersonen) im Rahmen einer Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung versichert. Die Deckungssumme in der Haftpflichtversicherung beträgt für von Teilnehmern schuldhaft herbeigeführte Schäden Euro 2,6 Mio. pauschal für Personenschäden und Sachschäden, wovon für Mietsachschäden bis zu Euro 2.600,- zur Verfügung stehen. Bei Auslandsreisen wird darüber hinaus Krankenversicherungsschutz geboten. Bei bestimmten Ereignissen, wie z.B. Tod, schwerer Unfall oder unerwartet schwere Erkrankung des Versicherten, Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft oder Schäden am Eigentum des Versicherten (wie Wohnungsbrand o.ä.), werden im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung die anfallenden Kosten erstattet. Bei jedem Versicherungsfall trägt der Reiseteilnehmer einen Selbstbehalt von Euro 25,- je Person, bei einem Versicherungsfall durch Krankheit 20%, mindestens jedoch Euro 25,-. Bei Bedarf kann der Teilnehmer eine Reisegepäckversicherung abschließen, in deren Rahmen das Gebäck und auch Ski und andere Sportgeräte während der gesamten Reisezeit versichert sind. Die Versicherungssumme beträgt Euro 1.000,-. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die zwischen dem JFW und den Gesellschaften ARAG Allgemeine Versicherungs AG und der Europa Krankenversicherungs AG geschlossenen Versicherungsverträge [...] Diese werden nach Anfrage an den Kunden verschickt. Für die Schadenbearbeitung ist zuständig: ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, 40464 Düsseldorf. Weitere Informationen sind auf Anfrage erhältlich.

8.1 Selbstverständlich stellt das Jugendferienwerk sicher, dass alle Reisegäste nach §651 k BGB gegen Insolvenz des Reiseveranstalters rechtlich abgesichert sind. Jedem Teilnehmer wird vor Antritt der Reise ein Sicherungsschein unseres Partners ARAG Allgemeine Versicherungs AG, 40464 Düsseldorf, mit der Reisebestätigung zugesandt.
Weitere Informationen auf Seite 165.


9. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

9.1 Sofern in den Reisebeschreibungen des JFW nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, benötigen die Teilnehmer deutscher Staatsangehörigkeit bei grenzüberschreitenden Reisen lediglich den deutschen Personalausweis. Sollten nach Drucklegung des Kataloges Änderungen eintreten, werden die Teilnehmer darüber in Kenntnis gesetzt.

9.2 Teilnehmer, die nicht deutsche Staatsangehörige sind, sollten darauf bei Buchung grenzüberschreitender Reisen ausdrücklich hinweisen, da das JFW ansonsten keinerlei Haftung für Nachteile, die aus der Nichtbefolgung von Pass- und Visaerfordernissen entstehen, übernimmt, wenn sie nicht durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des JFW bedingt sind.

9.3 Soweit gesundheitliche Erfordernisse einzuhalten sind, sind die Angaben in der jeweiligen konkreten Reisebeschreibung maßgeblich. Auch hier wird der Teilnehmer bei Änderungen der Erfordernisse nach Drucklegung oder nach Buchung gesondert informiert werden.

9.4 Bezüglich der Einhaltung von Devisen- oder Zollvorschriften wird das JFW die Teilnehmer über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung oder in der Rubrik „Wichtige Infos für Eltern und Teilnehmer“ wiedergegebenen Anforderungen vor Antritt der Reise informieren. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des JFW bedingt sind.


10. Obliegenheiten des Reiseteilnehmers beim Auftreten von Leistungsstörungen und Verjährung

10.1 Mängel oder Störungen sind durch das JFW den eingesetzten Betreuern und Reiseleitern vor Ort mitzuteilen. Sollten diese Personen nicht am Ort sein, reicht eine sofortige Mitteilung an das JFW, worin die Mängel beschrieben sind. Kommt der Teilnehmer durch eigenes Verschulden dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm auf diesen Mangel gestützte Ansprüche nicht zu. Anzeigen gegenüber örtlichen Leistungsträgern genügen nicht. Die eingesetzten Betreuer und Reiseleiter des JFW sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegen das JFW anzuerkennen.

10.2 Dem Teilnehmer steht ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß § 651 e) BGB nur dann zu, wenn er dem JFW fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich oder vom JFW verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.


11. Geltendmachung von Ansprüchen und Verjährung

11.1 Ansprüche nach den §§ 651 c-f) des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sie nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit zum Gegenstand haben, hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber dem JFW des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e.V., Friedrich-Alfred-Str. 25, 47055 Duisburg, geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Teilnehmer die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

11.2 Die Ansprüche des Teilnehmers nach Ziffer 11.1 verjähren innerhalb eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.

11.3 Eine Abtretung jedweder Ansprüche aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Mitreisende oder sonstige Dritte ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen durch den Teilnehmer.

12. Druckfehler
Das JFW behält sich vor, aufgetretene Druckfehler im Preis und/oder Termin nachträglich zu korrigieren.


13. Gepäckbeförderung

Gepäck wird im normalen Umfang befördert. Das bedeutet, pro Person (maximal) einen Koffer (normale Koffergröße, 20 kg max., möglichst keine Schalenkoffer) und ein kleines Stück Handgepäck. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Bei Nichtbeachtung behalten wir uns vor, nachträglich eventuell angefallene Mehrkosten separat in Rechnung zu stellen! Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind vom Reiseteilnehmer beim Umsteigen zu beaufsichtigen.


14. Allgemeines

Alle Angaben in diesem Prospekt entsprechen dem Stand der Drucklegung Oktober 2009.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen, dasselbe gilt für die Bestimmungen in der Rubrik „Wichtige Infos für Eltern und Teilnehmer“ und den Allgemeinen Reisebedingungen.


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